Kanzlei Bardelle und Kollegen

Neuigkeiten


24. November 2011

Neues  EuGH-Urteil:

Urlaubsansammlung begrenzt!

Ein Klassiker: Der Arbeitnehmer scheidet nach längerer Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus, es stehen die gesamten Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren offen. Das Bundearbeits- gericht sah hier regelmäßig keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub finanziell abzugelten, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsende weiterhin arbeitsunfähig krank war und dies auch bis zum 31.03. des Folgejahres, dem Ende des so genannten Übertragungszeitraums, blieb. Der teilweise erhebliche Urlaubsanspruch verfiel also ersatzlos.

Mit Urteilen vom 20.01.2009 (Az.: C-350/06 und C-520/06) sorgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) für eine Sensatzion. Er hielt dies für europarechtswidrig und stellte fest, dass gesetzlich garantierter Urlaub nicht allein wegen Krankheit verfallen könne. Streitig blieb zwar, ob nur der gesetzliche Mindesturlaub (nach Bundesurlaubsgesetz: 4 Wochen) oder auch ein darüber hinausgehender vertraglicher Urlaubsanspruch abzugelten war, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausschied. In jedem Fall führte die Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig zu hohen Kosten bei Arbeitgebern, die auch solchen Arbeitnehmern Zahlungen leisten mussten, die jahrelang krankheitsbedingt keinerlei Arbeitsleistung hatten erbringen können. Dabe war der Umfang des Anspruchs nur durch die gesetzliche Verfährungsfrist von drei Jahren begrenzt.

Mit seiner jüngsten Entscheidung hat der EuGH allerdings das Zahlungsrisiko des Arbeitgebers eingegrenzt. Mit Urteil vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10) hat er eine tarifvertragliche Verfallfrist von 15 Monaten für rechtmäßig erklärt, nach deren Ablauf Ansprüche auf Gewährung von Urlaub bzw. deren finanzielle Abgeltung nicht mehr geltend gemacht werden können. 

Konkret bedeutet das: Findet auf das jeweilige Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, der für Urlaubsansprüche eine Verfallfrist von jedenfalls 15 Monaten vorsieht, entfällt der Anspruch auf Urlaubsgewährung bzw. Abgeltung nach Ablauf der Frist.

Die Entscheidung dürfte sinngemäß allerdings auch auf vergleichbare arbeitsvertragliche Verfallklauseln anzuwenden sein. Jeder nicht tarifgebundene Arbeitgeber sollte daher das von ihm verwandte Vertragswerk prüfen und ggf. überarbeiten, um eine Begrenzung seines Riskos im Bereich der Urlaubsgewährung bzw. -abgeltung zu erreichen.

Die Entscheidung ist hier im Volltext abzurufen. Wenn Sie hierzu weitergehende Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie sich in unserer Kanzlei gern an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann oder unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht Uta Reinke wenden.

09. November 2011


Neues BGH-Urteil:

Kindesmutter muss dem "Scheinvater" Identität des leiblichen Vaters preisgeben

Der Bundesgerichtshof hat mit heutigem Urteil die Rechte des Vaters gestärkt, der sich irrtümlich für den leiblichen Vater gehalten und Unterhalt für das vermeintlich Kind gezahlt hat. 

Hiernach hat er einen Anspruch gegen die Kindesmutter auf Mitteilung des Namens des Mannes, dem die Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Vorliegend diente das Auskunftsverlangen des sog. Scheinvaters der Vorbereitung von Rückforderungsansprüchen für geleisteten Unterhalt gegen den tatsächlichen Vater. Der Bundesgerichtshof hatte eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), welches auch das Recht auf Achtung der Privat- und Imtimssphäre umfasst, und dem Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG  zur Durch- setzung seiner berechtigten Interessen gegen den tatsächlichen Vater vorzunehmen. Im konkreten Fall fiel die Abwägung zu Gunsten des Scheinvaters aus. Ob diese Rechtssprechung auf anders gelagerte Konstellationen anzuwenden sein wird, bleibt indes abzuwarten.

Näheres erfahren Sie aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs. Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen Ihnen unsere Fachanwältin für Familienrecht Uta Reinke und unser Fachanwalt für Familienrecht Joachim Schürmann gerne zur Verfügung.

29. Oktober 2011

Joachim Schürmann

"Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)"

Unser Fachanwalt für Erbrecht Joachim Schürmann hat an einem Fortbildungslehrgang zur Erlangung der theoretischen Kenntnisse der Testamentsvollstreckung erfolgreich teilgenommen. Somit kann er das von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) erteilte Zertifkat vorweisen und Gewähr für kompetente und fundierte Testamentsvollstreckung bieten.

Für Fragen hierzu, aber auch zum gesamten Feld des Erbrechts wenden Sie sich bitte an unseren Fachanwalt für Erbrecht Joachim Schürmann.

10. Mai 2011

 
Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts:

Bundesarbeitsgericht erleichtert Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mit Urteil vom 6.4.2011, 7 AZR 716/09, hat das BAG den Abschluss von bis zu 2 Jahren befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund deutlich erleichtert. Ein solcher Vertrag war bislang nicht zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien schon früher einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Diese Bestimmung stellte sich als problematisch heraus, weil sie einerseits den Kreis der Bewerber einschränkte und sich
- vor allem bei großen Firmen - häufig nicht oder nur mit erheblichen Aufwand feststellen ließ, ob irgendwann einmal ein Arbeitsverhältnis mit dem Bewerber bestanden hatte.

Das BAG hat jetzt entschieden, dass eine - mehr als drei Jahre - zurückliegende "Zuvor-Beschäftigung" nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Damit kann also nach einer Wartefrist von drei Jahren (entgegen dem Wortlaut des Gesetzes!) eine sachgrundlose Befristung auch mit einem früher einmal im Unternehmen tätigen Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin vereinbart werden.

Näheres in der Pressemitteilung des Gerichts.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Uta Reinke oder Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann.



20. Dezember 2010

Joachim Schürmann

Fachanwalt für Familienrecht

Unserem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Joachim Schürmann ist nunmehr durch die Rechtsanwaltskammer Hamm auch die Führung der Berufsbezeichnung Fachanwalt für Familienrecht gestattet worden. Hiermit wird der Nachweis umfangreicher theoretischer Kenntnisse sowie die intensive praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts bestätigt.

Wir freuen uns und gratulieren zum "weiteren Fachanwalt"!

Neben Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Uta Reinke bietet mit Rechtsanwalt Joachim Schürmann ein weiterer Anwalt die Gewähr für kompetente Beratung und Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten.

09. Dezember 2010

ZDF.reporter

Kinder - nein danke!

Unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Felix Meyer-Dietrich zu Gast bei der Sendung Reporter Unterwegs im ZDF am 09.12.2010 zum Thema "Kinder - nein Danke!".

Bitte klicken Sie hier, um den Beitrag in der ZDF-Mediathek zu schauen. Sie benötigen hierfür den Adobe Flashplayer.

12. November 2010

Uta Reinke

Kollegin Reinke kehrt aus Mutterschaftsurlaub zurück

Nach der Geburt ihrer Tochter vor 6 Monaten kehrt Frau Rechtsanwältin Uta Reinke ab Montag, dem 15. November 2010 aus dem Mutterschaftsurlaub zurück und steht den Mandanten und allen Ratsuchenden wieder tatkräftig zur Seite.

Wir freuen uns, die Kollegin zurück in der Kanzlei begrüßen zu dürfen.

10. November 2010

Gesetzgebung:

Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft

Zum 27. Oktober 2010 ist das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" verkündet worden. Es ist zum 28. Oktober 2010 in Kraft getreten.
Hiernach können Geldbußen beispielsweise aus Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ausland in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen durchgesetzt werden.

Näheres erfahren Sie hier oder in einem Termin mit unseren Rechtsanwälten Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann und Joachim Schürmann.

13. Oktober 2010

Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts:

Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für schwerbehinderten Arbeitnehmer

Vor der Besetzung einer freien Stelle ist jeder Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Das Bundearbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 17.08.2010, 9 AZR 839/08, entschieden, dass sich die Prüfung nicht nur auf bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete Menschen zu beschränken hat, sondern auch auf schwerbehinderte Arbeitnehmer, die bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigt werden. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Denn der Arbeitgeber ist auch zu einer besonderen Förderung des beruflichen Weiterkommens der schwerbehinderten Menschen verpflichtet.

In seiner Entscheidung führt das BAG aus, dass die Verpflichtung aus § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX den Arbeitgeber unabhängig davon trifft, ob er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt. Damit ist allerdings weder ein Einstellungs-, noch ein Beförderungsanspruch verbunden. Es soll aber erreicht werden, dass die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert wird.

Der Umstand, dass eine ausgeschriebene Stelle bereits vor Eingang einer Bewerbung besetzt wurde, schließt nicht generell eine Benachteiligung iSv § 3 Abs. 1 AGG aus. Denn die Chance auf Einstellung oder  Beförderung kann dem Bewerber oder Beschäftigten auch durch eine diskriminierende Gestaltung des Bewerbungsverfahrens genommen werden, zB weil ein Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle vor Ablauf einer von ihm gesetzten Bewerbungsfrist besetzt.

Obiges Urteil ist durch unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht Uta Reinke erstritten worden.

14. Juni 2010

Arbeitsgericht Gelsenkirchen:

Streichung von Rabatt für Strom war rechtswidrig

Obwohl durch unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann bereits höchstrichterlich erstritten wurde, dass die GEW die Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke Gelsenkirchen Stromverbilligungen für Betriebsrenter nicht einfach streichen kann, wehrte sie sich nun in einer etwas anderen Konstellation, diese zu zahlen. Dem hat das Arbeitsgericht nun eine Absage erteilt, worüber aktuell in der WAZ berichtet wird.

Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich bitte an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann.

14. Juni 2010

Uta Reinke:

Kollegin Uta Reinke ist glückliche Mutter einer Tochter

Unsere langjährige Kollegin Uta Reinke ist seit dem 16. Mai 2010 Mutter einer Tochter. Mutter, Kind, aber auch der Vater sind wohlauf und erfreuen sich bester Gesundheit.
Wir gratulieren unserer Kollegin von ganzen Herzen und wünschen für die neue "Dreisamkeit" alles Gute.

09. Juni 2010

Neues BGH-Urteil:

Mieterhöhung wegen Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in der Kostenmiete

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 177/09, darüber entschieden, dass die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung erhöht werden kann, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. Eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Anpassung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete hatt der BGH im preisfreien Wohnraummietrecht als rechtswidrig angesehen.

Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich bitte an unseren Rechtsanwälte Dr. Kuhlmann und  Felix Meyer-Dietrich.

09. Juni 2010

Neues BGH-Urteil:

Umlage der Verwaltungskosten bei der Abrechnung von Betriebskosten im Gewerbemietrecht?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.02.2010, XII ZR 69/08, darüber entschieden, dass die Bezeichnung "Verwaltungkosten" als umlagefähige Kosten im Gewerbemietvertrag wirksam ist, auch wenn die entsprechenden Verwaltungskosten der Höhe nach nicht begrenzt sind.

Der BGH stellt sich auf den Standpunkt, dass die Betriebskostenverordnung insoweit den Begriff der Verwaltungskosten hinreichend umschreibt, so dass eine Benachteiligung des Mieters nicht gegeben sei.

Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich bitte an unseren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Felix Meyer-Dietrich.

12. Mai 2010

Neues BGH-Urteil:

Haftung bei nur unzureichend gesichertem WLAN nur für Unterlassen, nicht aber für Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof hatte mit heutigem Urteil, I ZR 121/08, die Frage zu entscheiden, ob und wieweit der Besitzer eines privaten WLAN-Netzes für unbefugten Zugriff durch Dritte haftet. Der Fall: Der Inhaber des privaten WLANs wurde durch eine Musikfirma wegen des illegalen Downloads eines geschützten Musikstücks in Anspruch genommen. Dieser konnte aber Beweisen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause, sondern im Urlaub war. Er hatte sein Netz allerdings nur mit dem herstellerseitig eingestellten Passwort gesichert, so dass es relativ leicht war, dieses zu erraten. Der BGH hat nun klar gestellt, dass eine derartige "Absicherung" nicht ausreicht. Der Inhaber wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unter- lassungserklärung verpflichtet und musste die Kosten der Abmahnanwälte übernehmen. Dagegen sah der BGH keine Haftung für weitergehenden Schadensersatz.
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des BGH zur Höhe der Anwaltskosten. Diese sind nach der Neuregelung im Urheberrechtsgesetz auf maximal 100,00 € beschränkt, wenn es sich um einen "einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt. Bisher haben die Abmahnanwälte immer argumentiert, dass derartige Fälle praktisch nicht vorkommen. Dem ist der BGH entgegen getreten und hat einen solchen Fall angenommen. Dies wird zukünftig die "Abmahnwelle" erheblich abschwächen lassen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder sonst Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte Joachim Schürmann und Felix Meyer-Dietrich.

11. Mai 2010

Neues BGH-Urteil:

Bundesgerichthof stärkt Vermieterrechte bei Nebenkostenabrechnungen

In einem Urteil vom 02. Januar 2010, VIII ZR 137/09, hat der BGH nunmehr entschieden, dass es sich auch bei Sperrmüllkosten um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt. Der BGH hat dies damit begründet, dass diese zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch entstehen, dass Mieter oder Dritte unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insoweit handele es sich um Kosten der Müllbeseitigung, welche dem Vermieter als Eigentümer wiederkehrend entstehen und damit auf den Mieter umlegbar sind.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Felix Meyer-Dietrich jederzeit gerne zur Verfügung.

30. April 2010

Neues BGH-Urteil:

Neue Berechnungsart bei Ergänzungsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten, wenn eine widerrufliche Lebensversicherung an Dritten zugewandt wurde

Häufig nutzen Erblasser die Möglichkeit, Angehörige durch Zuwendung einer Lebensversicherung abzusichern.

Wenn Kinder, Ehegatten oder Eltern des Erblassers durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, stehen ihnen Pflichtteilsansprüche zu. Sind vor dem Tode Schenkungen des Erblassers an Dritte erfolgt und dadurch der Nachlass ausgehöhlt worden, können Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkungbeträge fiktiv dem Nachlass zu gerechnet werden und nach diesem Betrag von dem Erben der Pflichtteil ausgezahlt werden muss. Zu diesen ergänzungspflichtigen Schenkungen gehören seit je her auch Zuwendungen durch Lebensversicherungen.

Nach alter Rechtsprechung des BGH, die auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren zurück geht, wurde als Schenkungsbetrag die gezahlten Prämien herangezogen. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun in seinen Urteilen vom 28.04.2010, IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08, aufgegeben und entschieden, dass es auf den Wert ankommt, den der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes aus der Versicherung erzielen konnte. In der Regel wird dies bei einer laufenden Versicherung der Rückkaufswert sein. In jedem Fall ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie eine Lebensversicherung im Erbfall zu berücksichtigen ist.

Sollten Sie Fragen zu dieser oder einer anderen erbrechtlichen Problematik haben, steht Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht Joachim Schürmann mit Rat und Tat zur Seite.

29. März 2010

Joachim Schürmann

Ihr neuer Fachanwalt für Erbrecht

Unserem Rechtsanwalt Joachim Schürmann ist durch die Rechtsanwaltskammer Hamm die Führung der Berufsbezeichnung Fachanwalt für Erbrecht gestattet worden. Hiermit erkennt die Kammer die langjährige Tätigkeit, welche durch Überprüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Erbrechts nachgewiesen worden ist, an.

Wir freuen uns und gratulieren zum "bestandenen Fachanwalt"!

Auch weiterhin ist Rechtsanwalt Schürmann - nun auch offiziell als Fachanwalt - Ihr Ansprechpartner für alle Fragen im Erbrecht.

04. Februar 2010

Neues BGH-Urteil:

Hoffnung für Schwiegereltern auf Rückerhalt der Geschenke nach Scheitern der Ehe des Kindes!

In einem neuen Urteil vom 03. Februar 2010, XII ZR 189/06, hat der Bundesgerichtshof seine jahrelange Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder aufgegeben. War es früher nur äußerst schwer durchsetzbar, vor oder während der Ehe des Kindes auch an das Schwiegerkind hingegebene Gelder oder sonstigen Vermögenswerte nach dem Scheitern der Ehe zurück zu erhalten, ist nun eine erfolgreiche Geltendmachung leichter möglich. Dies beruht darauf, dass der BGH die Schenkungen nicht mehr als der sog. unbenannte Zuwendung vergleichbares Rechtsgeschäft behandelt, sondern als echte Schenkung der Schwiegereltern.

Der zu beurteilende Sachverhalt war folgender:

Der Beklagte lebte seit 1990 mit der Tochter des Klägers zusammen, aus der Beziehung ging im Jahre 1994 ein Kind hervor.  Die Tochter des Klägers und der Beklagte hatten bereits die Hochzeit ins Auge gefasst, als im Jahre 1996 im Wege der Versteigerung der Beklagte eine Immobilie als Familienwohnung kaufen wollte. Zu diesem Zweck überwies der Kläger auf das Konto des Beklagten einen Betrag von 58.000,00 DM, der mit 49.000,00 DM auf den Kaufpreis verwendet wurde. Im Jahre 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter des Klägers die Ehe und bewohnten die erworbene Immobilie. 2002 wurde die Ehe geschieden, der Zugewinnausgleich wurde ausgeschlossen. Die Ehe ist rechtskräftig geschieden, die Wohnung weiterhin im Alleineigentum des Beklagten.

In dem Verfahren verlangte der Kläger nun die gezahlten 58.000,00 DM von dem Beklagten zurück. Der Kläger war in beiden Instanzen unterlegen, woraufhin der BGH die Urteile aufhob und die Sache wieder an das zweitinstanzliche Gericht zurückverwies.

Während früher der BGH grundlegend davon ausging, dass sich ein Anspruch durch den bei Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind erledigt, ist nach neuer Rechtsauffassung die Zuwendung eine Schenkung im rechtlichen Sinne mit allen Konsequenzen. Zu diesen Konsequenzen gehört auch, dass bei Scheitern der Ehe grundsätzlich von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung auszugehen ist, da die Schwiegereltern im Zweifel nur für den Bestand der Ehe des Kindes die Zuwendung machen wollten. Nur bei Bestand der Ehe nimmt das eigene Kind an der Zuwendung teil, was regelmäßig gewollt ist.

Eine Rückabwicklung kann natürlich auch nach geänderter Rechtsprechung nicht schematisch erfolgen, sondern es sind beispielsweise Zeiten zu berücksichtigen, in denen das eigene Kind in den Genuß der Zuwendung gelangt ist. Im konkreten Fall kann der Kläger daher nicht den gesamten Betrag zurückfordern, sondern erhält nur einen Teil zurück, da seine Tochter und auch seine Enkelkinder von der Nutzung der gekauften Wohnung profitiert haben. Den Umfang der Rückzahlung zu klären, ist jetzt das Gericht aufgefordert, an das der BGH die Sache zurückverwiesen hat.

Letztlich wird zukünftig für Schwiegereltern wesentlich leichter eine Rückforderung von Geschenken möglich sein. Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, stehen Ihnen unsere Fachanwältin für Familienrecht Uta Reinke und unser Fachanwalt für Erbrecht Joachim Schürmann gerne zur Verfügung.

16. Juli 2009

Neues BGH-Urteil:

So wehren Sie sich gegen einseitige Gaspreiserhöhungen!

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. Juni 2009 die Rechte der Verbraucher gestärkt: Die Karlsruher Richter erklärten einseitige Anhebungen von Gaspreisen für nicht rechtmäßig. Demnach sind Verträge von Versorgern unwirksam, wenn sie Klauseln für Preiserhöhungen bei steigenden Kosten enthalten, aber keine zur Senkung bei fallenden Kosten.

Weil zwei Gasversorger in ihren Verträgen zwar das Recht zur Anhebung der Entgelte, aber bei sinkenden Kosten keine Pflicht zur Senkung der Preise festgeschrieben hatten, entschieden die Richter, dass die Klauseln des Vertrags den Kunden unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind, hieß es. Eine derartige Entscheidung für die Rechte der Verbraucher ist nicht neu: Der BGH hat bereits mehrere Male einseitige Preiserhöhungsbestimmungen in Verträgen von Versorgern gekippt.

Die Folgen des Urteils für Sie als Verbraucher sind folgende:
Sie können als Gaskunde zukünftig Verträge mit einer entsprechenden Klausel ablehnen. Sollte in Ihrem Vertrag eine derartige Klausel stehen, können Sie einer Erhöhung der Gaspreise widersprechen. Allerdings können Sie bislang zu viel gezahltes Geld nicht zurück verlangen, da Sie mit der Zahlung laut BGH den neuen Preis Ihres Versorgers akzeptiert haben. Eine Rückforderung ist nur dann erstreitbar, wenn Sie die Preiserhöhung nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt haben.

Wenn Sie Klauseln für einseitige Gaspreiserhöhungen in Ihren Verträgen entdecken und prüfen möchten, ob und wie Sie sich eventuell juristisch zur Wehr setzen können, steht Ihnen unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Felix Meyer-Dietrich gerne zur Verfügung.

23. Juni 2009

Felix Meyer-Dietrich

Ihr neuer Fachanwalt für Miet- und Wohungseigentumsrecht

Unser Rechtsanwalt Felix Meyer-Dietrich hat seinen Fachwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht erfolgreich abgeschlossen. Mit der Urkunde der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 23. Juni darf er sich nun offiziell "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" nennen.

Mit der Ernennung zum Fachanwalt erkennt die Rechtsanwaltskammer Felix Meyer-Dietrichs jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrungen auf den Gebieten Miet- und WEG-Recht an. Beide stellen zwei seiner Haupttätigkeitsfelder in unserer Kanzlei dar.

Wir freuen uns und gratulieren ihm ganz herzlich zum bestandenen Fachanwalt!

Bei Fragen zum Thema Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen unser Fachanwalt Felix Meyer-Dietrich - nun auch offiziell beurkundet - jederzeit qualifiziert zur Seite!

18. Mai 2009

Perfekter Aufstieg nach 13 langen Jahren

Foto vom Handballspieler Joachim Schürmann
Rechtsanwalt Joachim Schürmann ist auch als Handballer erfolgreich: Am Sonntag, dem 10. Mai, ist er mit seinem Verein SV Westerholt in die Verbandsliga aufgestiegen. Damit kehren die Westerholter der Landesliga nach 13 langen Jahren den Rücken zu.

Mit einem souveränen 32:21 gewannen Joachim Schürmann und Team gegen den HSV Herbede. Rund 400 Zuschauer ließen sich das Spiel nicht entgehen und strömten in die Halle in Nähe des Bahnhofs. Sie wurden belohnt: Der SV Westerholt ging früh in Führung und führte zur Halbzeit verdient mit 18:7.

Nach dem gelungenen Aufstieg: Es regnete Bier- und Sektduschen über Trainer und Spieler, Fans stürmten das Spielfeld, beglückwünschten das Team. Das ließ sich auch Joachim Schürmanns größter Fan nicht nehmen, wie rechts im Bild zu sehen ist: Sohnemann Cord nach dem Spiel auf dem Arm des glücklichen Vaters.

Mehr über das Spiel sowie Fotos können Sie auf Der Westen finden. Die gesamte Kanzlei gratuliert Joachim Schürmann zum Aufstieg und wünscht viel Erfolg in der kommenden Saison!

Artikel der WAZ vom 10. Mai auf DerWesten.de - Fotostrecke auf DerWesten.de

12. März 2009

Amoklauf von Winnenden:

"Das deutsche Waffenrecht ist ausreichend, die Kontrollen müssen verbessert werden!"

Der Amoklauf in Winnenden am 11. März 2009 hat 15 Menschen das Leben gekostet. Sie starben, als der noch junge Amokläufer Tim K. wild um sich schoss - mit einer Waffe, die seinem Vater gehörte. Dieser ist Mitglied eines Schützenvereins und berechtigt eine Waffe zu besitzen. Nach dem erschütternden Ereignis rückt das deutsche Waffenrecht erneut in die Diskussion der Politik und wirft die Frage auf, ob es noch strenger werden muss.

Experten teilen diese Meinung nicht. Sie verweisen darauf, dass das Waffenrecht schon im Jahr 2002 nach dem Amoklauf in Erfurt und zuletzt 2008 verschärft wurde. Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann hält die Gesetze für völlig ausreichend. "Das Waffenrecht ist schon sehr streng und völlig ausreichend. Es ist viel wichtiger, dass die Polizei auch regelmäßig von ihrem Kontrollrecht gebrauch macht", erläutert der Experte für Jagd- und Waffenrecht auf FOCUS Online.

Waffenschrank

Selbst im Waffenschrank müssen Schusswaffen und Munition getrennt voneinander gelagert werden.

Nach dem Amoklauf ist in Winnenden steht die Frage nach der Mitschuld des Vaters im Raum, da der Sohn vermutlich erst durch das nachlässige Lagern der Pistole und der Munition seine Amok- pläne in die Tat umsetzen konnte. Dabei kann das Strafmaß variieren: "Das Strafmaß hängt natürlich stark vom Grad der Fahrlässigkeit ab", erklärt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann. "Liegt die Waffe beispielsweise geladen unter dem Kopfkissen, ist das viel schwerwiegender, als wenn erst der Waffentresor aufgebrochen werden muss." In Deutschland gilt: Der Kauf und Besitz von Schusswaffen ist gesetzlich sehr streng geregelt.
Waffen und Munition dürfen nur in speziellen Tresoren, so genannten Waffenschränken, gelagert werden, gesondert von der Munition. Für die Lagerung von Langwaffen wie zum Beispiel einer Jagdflinte oder einem Schrotgewehr muss der Waffenschrank mindestens die Sicherheitsstufe C aufweisen, für Kurzwaffen wie Pistolen und Revolver gilt sogar die Sicherheitsstufe B.

Der Verstoß gegen die waffenrechtlichen Verpflichtungen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition kann auch dann geahndet werden, wenn "nichts passiert". Er stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € sanktioniert werden kann. "Zusätzlich dazu wird die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers überprüft", erklärt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann, "und je nach Schwere der Tat kann das den Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Konsequenz haben." Nach dem Widerruf der Waffenerlaubnis müssen dann Waffen und Munition laut Gesetz abgegeben werden.

Bei Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann zur Verfügung.

28. Januar 2009

Artikel zum Jagd- und Waffenrecht

Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann veröffentlicht in der Zeitschrift PIRSCH (Heft 1/2009) einen Artikel zum Jagd- und Waffenrecht. Der Beitrag schildert ein Problem, das viele Jäger betrifft: Sie verlängern ihren Jagdschein nicht und müssen dadurch mit waffenrechtlichen Konsequenzen rechnen. Herr Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann nimmt in dem Artikel Stellung zur Rechtslage.

zum Artikel

10. Dezember 2008

Anschluss an Fernwärme kann Mieterhöhung rechtfertigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.09.2008 (VIII ZR 275/07) entschieden, dass der Anschluss einer Wohnung an das Fernwärmenetz anstelle der Beheizung der Wohnung mittels Gasetagenheizung als Modernisierung anzusehen ist. Das hat zur Folge, dass die für die Durchführung der Maßnahme anfallenden Kosten im Rahmen einer Mieterhöhung auf den Mieter umgelegt werden können.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich beim Anschluss der Wohnung an die Anlagen der Kraft-Wärmekopplung um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob für die Beheizung der Wohnung nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme tatsächlich weniger Energie verbraucht werde. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Beheizung der Wohnung mittels Fernwärme keine Energieeinsparung zur Folge hat, also keine Kostenersparnisse für den Mieter bringt, ist die Kostenumlegung auf den Mieter im Rahmen einer Mieterhöhung rechtens.

Hintergrund hierfür ist, dass der sogenannte Primär-Energiefaktor bei der Belieferung mit Fernwärme gegenüber einer Gasetagenheizung durchschnittlich geringer ist. Der Primär-Energiefaktor beschreibt die Energiemenge, die bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung des Energieträgers in Strom und Wärme benötigt wird. Er ist sozusagen ein Indikator dessen Energieeffizienz. Das Gesetz honoriert insoweit den Vermieter, welcher zur Einsparung von Energie beiträgt. Auf einen konkreten Nutzen (für den Mieter) kommt es demnach in der Frage, ob eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt, nicht an.

Fragen hierzu und insgesamt zum Komplex der Modernisierungsmaßnahmen beantwortet Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Felix Meyer-Dietrich.

30. November 2008

Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation ist rechtmäßig

Mit Urteil vom 18.9.2008 (Az: 2 AZR 976/06) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine für manche (Ex-) Studentinnen und Studenten wichtige Entscheidung getroffen: Eine „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung kann aus personenbedingten Gründen gekündigt werden, wenn das Studium beendet wird. Voraussetzung für eine solche Beschäftigung sei nämlich in der Regel, dass ein Studium absolviert werde. Entfalle diese Voraussetzung, z.B. durch Exmatrikulation, müsse an dem Arbeitsverhältnis nicht mehr festgehalten werden.

Damit war der Kläger in allen drei Instanzen mit seiner Klage gegen eine Kündigung gescheitert, die ausgesprochen worden war, nachdem er sich hatte exmatrikulieren lassen. Nach Auffassung des BAG hatte das ihn beschäftigende Forschungsinstitut ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeit an die Studierendeneigenschaft anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung sei er nicht mehr gerecht geworden.

Haben Sie Fragen hierzu? Gibt es gegebenenfalls Beratungsbedarf? Hierfür stehen Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Frau Rechtsanwältin Uta Reinke, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Familienrecht, zur Verfügung.

16. November 2008

Ein Siegertyp

Beckhausen 05 II

Eine gute Nachricht kommt selten allein
- in diesem Fall zumindest. Unser neuer Anwalt und Kollege Joachim Schürmann wird demnächst zum zweiten Mal Vater. Die frohe Botschaft gab er beim Spiel seines Handballvereins SV Westerholt gegen den ASC Dortmund bekannt.

Vielleicht auch deswegen drehte der Landesliga-Handballer in dem Spiel gegen die Dortmunder voll auf und erzielte mit seinem Kollegen Michael Brinker allein 15 Tore nach der Pause. Der Trainer, Ralf Anischewski, spricht den Erfolg jedenfalls auch dem Kindersegen zu: "Der Joachim wird wahrscheinlich durch die Nachricht beflügelt, dass er zum zweiten Mal Vater wird", sagte er der WAZ, "Auch der Frank Herwig ist Papa geworden".

Der SV Westerholt konnte die Partie gegen den ASC Dortmund am Ende mit einem 42:32 (17:14) klar für sich entscheiden. Wir gratulieren Joachim Schürmann zu diesem tollen Sieg und freuen uns mit ihm auf die Geburt seines zweiten Kindes!

Artikel der WAZ vom 16.11. auf DerWesten.de

1. November 2008

Beckhausen 05 II

Wir begrüßen einen neuen Anwalt in unserer Kanzlei

Wir freuen uns, dass wir ab November einen neuen Anwalt in unserem Team haben: Joachim Schürmann. Der 32-jährige wird die Kanzlei in
den Tätigkeitsschwerpunkten Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht unterstützen und erweitern.

Bevor Joachim Schürmann in die Kanzlei Bardelle und Kollegen eintrat, war er vier Jahre als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Marl tätig. Gelsenkirchen ist für den geborenen "Westerholter Jungen" allerdings kein fremdes Territorium, da er bereits 1996 sein Abitur in Buer abgelegt hatte.

Wir freuen uns, Joachim Schürmann in unserem Team willkommen zu heißen!

26. September 2008

Bardelle und Partner sponsort Aufsteiger!

Beckhausen 05 IIDass auf dem Fußballplatz alles mit rechten Dingen zugeht, dafür sorgt immer noch der Schiri. Dafür, dass die 2. Herrenmannschaft des SuS Beckhausen 05 mit einem neuen Trikotsatz in die neue Saison startet, haben wir gesorgt.

Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann überreichte Team und Trainer die neuen Trikots am 31. August vor dem Spiel gegen den BV Horst-Süd 1962 und wünschte den Aufsteigern in der Kreisliga viel Erfolg. Und den konnte das Team auch am Ende feiern: Mit einem 5:3 dominierte der SuS Beckhausen 05 ganz klar das Spiel und schaffte so den sportliche Einstand in die Saison.

Oliver Barthel, Trainer des Teams, war zuvor an die Kanzlei herangetreten, um Bardelle & Kollegen als Sponsor zu gewinnen. Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann, selbst sportlich aktiv und leidenschaftlicher Radfahrer, war sofort dabei: „Das ist ein gutes Team und eine gute Sache. Da sind wir, sozusagen als Nachbar, gerne dabei!“.

Zurzeit steht der SuS Beckhausen 05  II nach dem 6. Spieltag auf Platz zwei der Tabelle. Wir wünschen der Mannschaft weiterhin viel Erfolg!

Internetseite des SuS Beckhausen 05 II

1. August 2008

Rechtssprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtssprechung mit Urteil vom 20.05.2008 (Aktenzeichen: 9 AZR 382/07) entschieden, dass die sogenannte „doppelte Schriftformklausel“ in vorformulierten Arbeitsverträgen unwirksam ist. Es handelt sich um die vielfach verwandte Klausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen, mündliche Nebenabreden also unwirksam sind und auch die Abänderung der Schriftformklausel selbst nur schriftlich erfolgen kann. Diese doppelte Schriftformklausel war in der Vergangenheit regelmäßig deswegen angewandt worden, weil die Rechtssprechung grundsätzlich die Aufhebung einer Schriftformklausel durch mündliche Vereinbarung für zulässig hielt.

Das BAG steht nunmehr auf dem Standpunkt, dass solche doppelten Schriftformklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Das kann durchaus ganz erhebliche Auswirkungen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis haben:

Zum einen kann sich keine Vertragspartei mehr darauf berufen, eine getroffene Abrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam. Zum anderen kann auch eine sogenannte "betriebliche Übung" ohne eine darüber abgeschlossene schriftliche Vereinbarung Vertragsinhalt werden. Das hatte das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit unter Hinweis auf die Hürde der doppelten Schriftformklausel ausdrücklich abgelehnt.

Haben Sie Fragen hierzu? Gibt es gegebenenfalls Beratungsbedarf? Hierfür stehen Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Frau Rechtsanwältin Uta Reinke, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Familienrecht, zur Verfügung.

19. Februar 2008

Sieg vor dem Bundesarbeitsgericht: Kürzung des „Stromrabatts“ für GEW-Rentner ist unwirksam

In einem von unserer Kanzlei angestrengten Musterverfahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in letzter Instanz mit Urteil vom 19.2.2008 (Az.: 3 AZR 61/06) die Urteile des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen und des Landesarbeitsgerichts Hamm bestätigt, wonach die Kürzung des "Stromrabatts" für Rentner der GEW in Gelsenkirchen durch eine Betriebsvereinbarung rechtswidrig war.

Das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das für eine Vielzahl von Betriebsrentnern von großer Bedeutung ist und darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung hat, finden Sie als PDF anbei. Zudem hat die WAZ über das Urteil berichtet. WAZ: Stromrentner können jubeln

Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, gern zur Verfügung.

18. Februar 2008

Liechtenstein-Skandal - besteht Handlungsbedarf?

Sie haben Sorge, ins Visier der Steuerfahnder und der Staatsanwalt geraten zu sein? Sie suchen kurzfristigen Rat, z.B. in Hinblick auf eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung? Sie wollen wissen, wie im Falle einer Durchsuchung zu reagieren ist?

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie schnell, diskret und effizient. Ansprechpartner in unserem Hause sind die Rechtsanwälte Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann und Felix Meyer-Dietrich sowie Frau Rechtsanwältin Uta Reinke.

21. November 2007

Altersdiskriminierung durch § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.07.2007

§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB sieht vor, dass für die Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur solche Betriebszugehörigkeitszeiten berücksichtigt werden, die ab Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB verstößt nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und sei damit unanwendbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Am 21.11.2007 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht, ob ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.

Für weitere Fragen stehen Ihnen gern Herr Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann und Frau Rechtsanwältin Uta Reinke, beide Fachanwälte für Arbeitsrecht, zur Verfügung.

6. September 2007

Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Abfindung unwirksam, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.9.2007 (2 AZR 722/06)

Der auf einem Formular im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung vom Arbeitnehmer unterzeichnete Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist regelmäßig unwirksam, wenn eine Gegenleistung - z.B. eine Abfindung - nicht vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und verstößt damit gegen § 307 Abs. 1 Satz BGB.

Für weitere Fragen stehen Ihnen gern Herr Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann und Frau Rechtsanwältin Uta Reinke, beide Fachanwälte für Arbeitsrecht, zur Verfügung.

20. Juli 2007

Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen bei Verkehrsunfall, Urteil des Landgerichts Coburg vom 20.07.2007 (33 S 36/07):

Als Unfallgeschädigte können Sie die Kosten der Begutachtung des Schadens eines Kfz-Sachverständigen von der gegnerischen Versicherung nur dann ersetzt verlangen, wenn die Einschaltung eines Sachverständigen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich und zweckmäßig ist. Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass diese Grenze regelmäßig erst bei Schäden ab 700,00 € erreicht wird. Wir empfehlen daher, bei kleineren Schäden oder Schäden an alten Autos vor Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen qualifizierten rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.

Hierzu stehen Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Felix Meyer-Dietrich, Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht, zur Verfügung.

28. Juni 2007

Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit, Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.06.2007 (6 A ZR 873/06):

Das BAG hat mit Urteil vom 28.06.2007 entschieden, dass abweichend von der früheren Rechtsprechung in den Fällen der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber innerhalb der sechsmonatigen Wartefrist (§ 1 Abs. 1 KSchG), die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben ist. Erhalten Sie innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit eine fristlose Kündigung, sollten Sie daher unverzüglich rechtlichen Rat durch einen im Arbeitsrecht qualifizierten Rechtsanwalt einholen.

Gern stehen Ihnen hierfür Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann und Frau Rechtsanwältin Uta Reinke, beide Fachanwälte für Arbeitsrecht, in unserem Hause zur Verfügung.

11. Juni 2007

Auszubildende besteht Prüfung

Heute hat die ältere unserer beiden Auszubildenden, Frau Stephanie Münchow, die Prüfung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten bestanden. Wir gratulieren herzlich!

Damit reiht sich Stephanie Münchow ein in eine große Zahl Auszubildender, denen wir seit Gründung der Kanzlei einen Ausbildungsplatz ermöglichen konnten.

31. Mai 2007

Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten, Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 31.05.2007 (2 A ZR 306/06):

Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind solche Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung im rechtlichen Interesse liegt. Hier kann sich der Arbeitgeber aber nicht allein darauf berufen, dass der gekündigte Arbeitnehmer besonders krankheitsanfällig ist und hohe krankheitsbedingte Ausfallzeiten aufweist. Sollte die Nichteinbeziehung in die Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung also darauf gestützt werden, dass Sie erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aufweisen, empfehlen wir, rechtlichen Rat durch einen im Arbeitsrecht besonders qualifizierten Rechtsanwalt einzuholen.

Hierzu stehen Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann und Frau Rechtsanwältin Uta Reinke, beide Fachanwälte für Arbeitsrecht, zu Verfügung.

30. Mai 2007

Schulden sind auch beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, Urteil des OLG Koblenz vom 30.05.2007 (9 UF 45/07):

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 30.05.2007 entschieden, dass Schulden des einen Ehegatten auch beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hatte eine Berücksichtigung der Schulden beim Zugewinnausgleich mit der Begründung abgelehnt, dass die Schulden bereits beim nachehelichen Unterhalt sowie beim Kindesunterhalt berücksichtigt wurden. In der erneuten Berücksichtigung der Schulden beim Zugewinnausgleich sah es einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung. Wir empfehlen, bei Fragen des Zugewinnausgleichs sowie Unterhaltsfragen qualifizierten rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.

Hierzu stehen Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Uta Reinke, Fachanwältin für Familienrecht, zur Verfügung.